Ende 2014 hatten mehrere Natur-Coach-Kollegen und andere Natur-Begeisterte den recht allgemein gehaltenen Wunsch, mehr zusammen zu machen. Daraus hat sich bei insgesamt 2 Wochenenden mit viel Austausch von Ideen und Wünschen der Gedanke verfestigt, einen gemeinsamen Verein zu gründen mit dem gemeinnützigen Ziel, möglichst viele Menschen dazu zu bewegen, mehr in die Natur zu gehen und die vielen Vorteile, die sie uns bietet, zu nutzen. Beim Gründungstreffen vom 06.-08.11.2015 in Klingenberg am Main wurden gemeinsam alle Formalitäten wie Satzung, Wahl der Ehrenämter und Finden eines schönen und treffenden Vereinsnamens beschlossen. Und seit April 2016 freuen wir uns, weitere Menschen von unseren Ideen zu begeistern, indem wir symbolisch und konkret unsere Erlebnisräume in den verschiedenen Regionen Deutschlands eröffnen und dazu einladen, gemeinsam die Natur zu erleben.
Wir sind weder eine Glaubensgemeinschaft, noch eine Sekte oder Psychogruppe. Jedes Mitglied des Erlebnisraum MenschNatur e.V. erklärt ausdrücklich, nicht Mitglied einer sogenannten „Sekte oder Psychogruppe“ zu sein (Definition der Enquete-Kommission vom 9.6.1998. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10950).
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen Erlebnisraum MenschNatur.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
Der Verein ist bundesweit tätig und hat seinen Sitz in 97909 Stadtprozelten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zwecke des Vereins sind:
die Förderung von Wissenschaft und Forschung
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
die Förderung von Kunst und Kultur
die Förderung des Sports
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Vorträge und Kurse sowie durch Mehrtages-Veranstaltungen und weitere Angebote für die Öffentlichkeit:
die Unterstützung von Studien zur Wirksamkeit von Methoden aus Coaching und Therapie, die in und mit Hilfe der Natur durchgeführt werden können
Angebote zur Gesundheitsförderung, Prävention sowie zur Heilungsunterstützung und -begleitung, z.B. Entspannungs- und Achtsamkeitsmethoden
Angebote/ Aktivitäten speziell für Kinder, Jugendliche und Ältere
Angebote zur künstlerischen Betätigung in der Natur und mit Hilfe von Naturmaterialien
Angebote im Bereich Natur-Sportarten
Der Verein verhält sich bei der Verwirklichung seiner Vereinszwecke politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 Euro im Jahr erhalten. Ebenso andere ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins.
Übungsleiter, Kursleiter, Ausbilder und Betreuer (gemäß §3 Nr. 26 EStG), die im Dienst der Körperschaft tätig sind, können für diese vorher schriftlich zu vereinbarenden Tätigkeiten eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 2.400 Euro im Jahr erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Verein kennt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich besonders um den Verein oder die Vereinszwecke verdient gemacht haben. Sie werden durch Vorstandsbeschluss ernannt und haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragszahlung werden sie befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Mitglieder können durch die Mitglieder-Versammlung in maximal drei weitere Organe des Vereins gewählt werden.
Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge einzubringen und das Recht der Rede.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form eines Geldbeitrages zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitglieds durch Beschluss ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Das Mitglied gilt als aufgenommen, wenn nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes die Aufnahmegebühr und der Beitrag entrichtet wurden. Das aufgenommene Mitglied tritt mit seiner ersten Beitragszahlung in seine Rechte und Pflichten ein.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Aufnahme liegt im Ermessen des Vorstands.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt,
durch Ausschluss,
durch Tod
oder durch Erlöschen der juristischen Person.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt wird mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung seines Jahresbeitrags drei Monate im Rückstand ist oder bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen und Ziele des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist der nächsten Mitgliederversammlung zum endgültigen Beschluss vor zu legen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf etwaig noch ausstehende Beitragszahlungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden aus dem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Eine Mitgliedschaft in politischen Parteien, Sekten oder Organisationen, deren Ziele mit dem Vereinszwecken, dem Grundgesetz oder den Menschenrechten nicht vereinbar sind, schließt eine Mitgliedschaft im Verein aus.
§ 8 Vorstand/ Organe des Vereins
Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Organen des Vereins:
die Mitgliederversammlung,
der/ die 1. Vorsitzende, alleinvertretungsberechtigt (im Sinne des §26 BGB),
der/ die 2. Vorsitzende, alleinvertretungsberechtigt (im Sinne des §26 BGB),
der/ die 1. Schatzmeister/ in
der/ die 2. Schatzmeister/ in
der/ die 1. Schriftführer/ in
der/ die 2. Schriftführer/ in
der/ die Beauftragte für Datenschutz
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei vorzeitiger Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder dürfen nach Beschluss des verbleibenden Vorstands bis zur nächsten Wahl bis zu drei Stellvertreter aus den Vereinsorganen dessen/ deren Aufgaben wahrnehmen und den Verein vertreten.
Es sind dauerhaft mindestens die beiden Arbeitsgruppen „Öffentlichkeitsarbeit“ und „Angebote und Projekte“ zu bilden. Weitere dauerhafte Arbeitsgruppen sowie zeitlich befristete Projektgruppen können gebildet werden. Sie werden aufgabenbezogen gebildet und haben die Aufgabe, Vorschläge zur Verwirklichung der Vereinszwecke zu erarbeiten sowie Veranstaltungen des Vereins zu planen und zu organisieren.
Es sind weiterhin „Regionalgruppen“ zu bilden, um ein intensives und lebendiges Vereinsleben zu fördern und um Wachstum des Vereins zu ermöglichen und zu fördern.
Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Regionalgruppen sind keine Organe des Vereins. Sie können nach Beschluss des Vorstands gebildet werden. Bildungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestätigen. Auflösungen von Gruppen genannter Art sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Auf Antrag und nach Beschluss der Mitgliederversammlung, mit qualifizierter dreiviertel-Mehrheit, kann jeweils ein Sprecher der genannten Gruppen zu einem Organ des Gesamtvorstands ernannt werden. Für die Wahl eines Mitglieds zum Sprecher reicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die genauen Aufgabenbereiche der Organe mit Ausführungsbestimmungen sowie Sitzungsregelungen werden in einer vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung festgelegt.
§ 9 Die Mitglieder-Versammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen und unter Angabe der Tagesordnung in Textform oder elektronischer Form einzuberufen. Etwaige Anträge von Mitgliedern auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung können dann bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Wenn erforderlich, wird der Vorstand dann erneut mit einer geänderten Tagesordnung einladen mit einer Frist von vier Wochen.
Die Mitglieder-Versammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit auch keiner der beiden Schriftführer anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – wenn nicht anderweitig in dieser Satzung angegeben - mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und der Vereinszwecke ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von dreiviertel der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Nicht abgegebene und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Enthaltungen sind „quasi“ Gegenstimmen.
Über die Mitglieder-Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und spätestens sechs Wochen nach der Mitglieder-Versammlung vom Vorstand an die Mitglieder in Textform zu übermitteln oder in elektronischer Form bekannt zu geben.
Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung oder Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand dagegen Einspruch erhoben wird. Über Annahme oder Ablehnung des Einspruchs entscheidet der Vorstand. Der Einsprucherhebende erhält hierüber innerhalb von vier Wochen eine Mitteilung vom Vorstand.
§ 10 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Elterninitiative leukämie- und tumorkranker Kinder Würzburg e.V. zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von Anfang an bedacht.